StartseiteAllgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
Diese Bedingungen gelten für Entwicklungs- und Beratungsleistungen, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Einzelvertrag geht diesen Bedingungen immer vor.
Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn ich ihnen schriftlich zustimme.
Leistungsumfang
Der Umfang ergibt sich aus dem Angebot beziehungsweise der Leistungsbeschreibung im Einzelvertrag. Änderungen des Umfangs werden vor der Umsetzung schriftlich festgehalten, einschließlich ihrer Auswirkung auf Termin und Vergütung.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich um einen Dienstvertrag. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet.
Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig bereit. Verzögerungen, die daraus entstehen, verschieben vereinbarte Termine entsprechend.
Vergütung und Zahlung
Die Vergütung erfolgt nach Aufwand oder als Festpreis gemäß Angebot. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
Bei Projekten über vier Wochen Laufzeit wird monatlich abgerechnet.
Nutzungsrechte
Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht an dem speziell für ihn erstellten Quellcode.
Von mir eingesetzte Bibliotheken und Werkzeuge Dritter unterliegen deren jeweiligen Lizenzen. Allgemeine Bausteine, die nicht auftragsspezifisch sind, darf ich weiterhin verwenden.
Ein Vendor-Lock-in ist ausgeschlossen: Quellcode und Dokumentation werden vollständig übergeben.
Abnahme
Sind Werkleistungen geschuldet, fordere ich den Auftraggeber nach deren Fertigstellung schriftlich zur Abnahme auf und setze ihm dafür eine Frist von 14 Tagen. Verweigert er die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels, gelten die Leistungen als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
Nimmt der Auftraggeber die Leistungen vor Ablauf der Frist unverändert in den produktiven Betrieb, gilt dies als Abnahme.
Gewährleistung und Haftung
Mängel werden nach Anzeige innerhalb angemessener Frist behoben.
Die Haftung ist bei einfacher Fahrlässigkeit auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Rollen nach der KI-Verordnung
Bringt der Auftraggeber ein von mir entwickeltes KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder nimmt er es in Betrieb, so ist er dafür Anbieter im Sinne des Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Entwicklung im Auftrag macht mich nicht zum Anbieter. Setzt der Auftraggeber das System in eigener Verantwortung ein, ist er dessen Betreiber nach Art. 3 Nr. 4.
Die Transparenzpflichten aus Art. 50 — insbesondere der Hinweis bei unmittelbarer Interaktion mit Menschen und die Kennzeichnung erzeugter Bild-, Ton- und Videoinhalte — treffen denjenigen, der das System betreibt oder anbietet. Ich weise im Übergabedokument aus, welche Ausgaben des Systems kennzeichnungspflichtig sind und an welcher Stelle die Kennzeichnung technisch vorgesehen ist.
Eine Konformitätsbewertung, eine technische Dokumentation nach Anhang IV oder eine Protokollierung nach Art. 12 schulde ich nur, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart und vergütet ist. Vor Vertragsschluss halten wir gemeinsam fest, ob das System in den Anwendungsbereich des Anhangs III fällt; ergibt die Prüfung Hochrisiko, ist der Mehraufwand gesondert zu vereinbaren.
Ändern sich nach der Abnahme die Anforderungen der KI-Verordnung oder ihrer Durchführungsrechtsakte, ist die daraus folgende Anpassung eine Änderung des Leistungsumfangs nach Ziffer 02 und kein Gewährleistungsfall.
Vertraulichkeit
Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Seite vertraulich und nutzen sie ausschließlich für die Vertragsdurchführung. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus fort.
Eine Nennung des Auftraggebers als Referenz erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung.
Laufzeit und Kündigung
Laufende Dienstleistungen können von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Köln.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Diese Bedingungen liegen in deutscher, englischer und serbischer Sprache vor. Maßgeblich ist die deutsche Fassung; die übrigen dienen der Verständigung.
Nachprüfbar
Kein Vendor-Lock-in ist die einzige Zusage hier, die mich etwas kostet. Die drei Blätter darunter sind der Nachweis, dass sie eingehalten wird.


